Im Rahmen unserer Beratungspraxis werden wir als Sanierungsberater von Steuerberatern häufig auf Haftungsrisiken (für den beratenden Steuerberater) im Rahmen der Sanierung und der Insolvenz angesprochen. Gemäß der jüngsten Reihe der Revisionsentscheidungen des neunten Zivilsenats des BGH gibt es zwar in bestimmten Punkten für Steuerberater Entwarnung, dafür aber auch eine Reihe von Warnungen, die dringend beachtet werden sollten, um das Haftungsrisiko zu minimieren. So fasst Herr Dr. Göran Berger die Thematik zur Haftung des Steuerberaters wegen Insolvenzverschleppung wie folgt zusammen: „Entwarnung (aus Sicht der sich bedroht fühlenden StB) gibt es für den ‚normalen‛ Steuerberatungs­vertrag zwischen Unternehmen und StB; nach Auffassung des BGH erwächst aus ihm keine Pflicht des StB, wirtschaftlich beratend oder gutachtlich (hinsichtlich Insolvenzantragspflichten oder hinsicht­lich der Messung von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit durch Sonderbilanzen oder Liquidi­tätspläne) tätig zu werden. Folglich kann daraus auch keine Haftung erwachsen. Als dringende, fast beängstigende Warnungen müssen jedoch die weiteren Hinweise des BGH verstanden werden, die inzwischen auf einer durchgängigen Linie liegen:

(1) Neben dem ‚normalen steuerlichen Mandat‛ kann es (und wird es in der Praxis sogar häufig) weitere Verträge oder Aufträge geben, die den StB in ein Dilemma bringen; gefährlich sind sie beson­ders dann, wenn sie (wie häufig) nur mündlich abgeschlossen worden sind. Gerade weil solche über die Steuerberatung und Bilanzerstellung hinausgehenden Sonderaufträge häufig anlassbezogen erteilt werden, werden sie ebenso häufig nicht schriftlich formuliert, und sie werden ebenso häufig nicht honoriert; anders gewendet:
Sie werden nur im negativen Falle relevant. Dann nämlich, wenn der StB vom Gf oder (nach Abtretung der Ansprüche) vom Insolvenzverwalter des notleidenden Unternehmens wegen unterbliebener oder falscher insolvenzrechtlicher Beratung wegen Schadensersatz belangt werden soll. Solche Zusatzaufträge, die in dem weiten Berufsfeld des StB im Bereich des Rechnungswesens und der Wirt­schaftsberatung gerade in der Krise des Unternehmens häufig vorzufinden sein werden, können sich dann gar zu einer existenzbedrohenden Gefahr für den StB auswachsen; die Berufshaftpflicht­versicherungen dieses Berufsstands werden dies in Zukunft noch verstärkt zu spüren bekommen.

(2) Ob der in der Literatur empfohlene Einbau einer Klausel in den – schriftlichen – Mandatsvertrag Abhilfe schaffen kann, dass keine Haftung für Dritte (etwa Gf) aus dem Rechtsinstitut ‚Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte übernommen werde, bleibt abzuwarten. Ebenso dürfte es sich bei der Ver­wendung einer Klausel verhalten, wonach im Schadensfall nur bis zu einer Höchstgrenze gehaftet werde.

(3) Anzuraten ist dem StB-Berufsstand in jedem Falle: Gehen die Aufgaben des StB – aus beson­deren, wichtigen wirtschaftlichen Umständen – über das ‚normale‛ Beratungsmandat (also Steuer­beratung und Buchführung / Bilanzerstellung) hinaus, so sollte umgehend ein ‚eigener Vertrag‛ darüber abgeschlossen werden, der zwecks Dokumentation schriftlich fixiert sein soll. Das macht für beide Seiten den Vorgang bewusst; es macht dem StB dadurch auch klarer, wenn er in dem ihm womöglich weniger vertrauten Feld der Insolvenzberatung an eigene Grenzen kommt und besser für die Einschaltung von Fachanwälten oder Fachberatern plädiert. Deutlich wird beiden Seiten auch, dass diese Sonderaufgaben eigens honoriert werden sollen. Es mag sein, dass solche ‚Förm­lichkeiten‛ das oft jahrelange Mandats- und Vertrauensverhältnis zwischen StB und Unternehmen / Unternehmer / Gf trüben können; doch beide Seiten sollten sich gewahr sein, dass Loyalitäten später einmal – allzumal unter wirtschaftlichem Druck und im Insolvenzverfahren des Unternehmens – schwinden oder sich wandeln können; besser also, man klärt das Maß der Aufgaben und Verantwortung schon früh und rechtzeitig.“

Quelle: Dr. Göran Berger, Die Haftung des Steuerberaters wegen Insolvenzverschleppung
in KSI – Krisen-, Sanierungs- und Insolvenzberatung 05.2013, Seite 228, 234

In der Beratungspraxis unterliegt der Steuerberater ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung keiner Hinweispflicht gegenüber dem Mandanten, welche Konsequenzen sich aus der Insolvenz­antragspflicht einer bilanziellen Überschuldung oder Zahlungsfähigkeit ergeben können (BGH-Urteil vom 07. 03. 2013, IX ZR 64/12). Das Problem dabei ist, dass ein Vertrag bereits durch konkludente Handlung oder mündliche Vereinbarung geschlossen wird. Ein schriftlicher Vertrag ist nicht zwingend notwendig! Ein konkludentes Handeln erfolgt bereits u. a. durch Aussagen im Bilanzbericht zur Bonität und / oder zur bilanzrechtlichen Überschuldung des Unternehmens.

So besteht besondere Haftungsgefahr für den Steuerberater bereits im Rahmen möglicher fehlerhafter Aussagen zum Jahresabschluss in Bezug auf Insolvenzantragspflichten (BGH-Urteil vom 06. 06. 2013, IX ZR 204/12).

So bietet sich zum Beispiel ein zusätzlicher Auftrag / Vertrag zwischen Steuerberater und Unternehmer an. In diesem Auftrag / Vertrag wird genau darauf hingewiesen und vereinbart, dass die Feststellung von Insolvenzantragsgründen wie Überschuldungsprüfung und Zahlungsunfähigkeit nicht Gegenstand des Auftrags sind.

Somit steckt der Steuerberater häufig in einer Zwickmühle zwischen rechtlichen Risiken und best­mög­licher Beratung dem Kunden gegenüber. Häufig ziehen Steuerberater nach Rücksprache mit dem Kunden aus diesen Gründen einen externen Sanierungsberater zu Rate.

Außerdem bietet die Hinzuziehung eines Sanierungsberaters weitere Vorteile für den Steuerberater. So erfordert eine Sanierung eine sehr zeitintensive Analyse und Beratung, welche kurzfristig und mit der notwendigen Manpower erfolgen sollte.

Nachhaltige Sanierungen lassen sich aus unserer Erfahrung meist nur im guten Zusammenspiel zwischen Unternehmer, Steuerberater, Unternehmensberater und ggfs. Fachanwalt erzielen.