Seit einem Urteil des BGH im Januar 2017 muss Steuerberatern zu großer Vorsicht geraten werden.  Befindet sich die Gesellschaft eines Mandanten in einer Krise, können sich Steuerberater nicht länger auf ihren beschränkten Mandatsauftrag berufen, sondern haften unter gewissen Umständen mit!

Könnte ein Insolvenzgrund vorliegen, der dem Mandanten bislang nicht bewusst ist, muss dieser laut der Rechtsprechung des BGH von seinem Steuerberater darauf hingewiesen werden. Entscheidet sich ein Mandant dazu, trotz einer bilanziellen Überschuldung, weiterhin mit Fortführungs- anstatt Liquidationswerten zu bilanzieren, muss der Steuerberater diesen dazu auffordern, sich für diesen Beschluss stichhaltig zu rechtfertigen.

Beunruhigend ist vor allem, dass Steuerberater aufgrund ihrer Berufshaftpflichtversicherung ein gern gesehenes Ziel der Insolvenzverwalter sind. Darüber hinaus werden die Mandanten bereitwillig ihre Schadensersatzansprüche auf ihren zuständigen Steuerberater abwälzen.

Die Bundessteuerberaterkammer rät in diesem Zusammenhang, nicht selbst eine insolvenzrechtliche Beratung durchzuführen, sondern sich Berater hinzuziehen, die sich auf diesem Spezialgebiet auskennen. Dies hat zudem den Vorteil, dass nach Vorlage eines glaubhaften Insolvenzplans, weiterhin mit Fortführungswerten bilanziert werden darf.

Gerne verweisen wir Sie darüber hinaus auf unseren Blog-Beitrag: „Neue Haftungsrisiken für Steuerberater bei drohender Insolvenz eines Mandanten“ der sich mit diesem Thema genauer auseinandersetzt. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne persönlich an uns.