CORONA-ÜBERBRÜCKUNGSHILFE FÜR KLEINE UND MITTELSTÄNDISCHE UNTERNEHMEN

 

Zahlreiche kleine und mittelständische Unternehmen mussten im Zuge der Coronakrise ihren Geschäftsbetrieb einstellen oder stark einschränken. Diesen Unternehmen hilft der Bund mit der Corona-Überbrückungshilfe mit direkten Zuschüssen zu betrieblichen Fixkosten. Dafür stellt er im Rahmen seines umfassenden Konjunkturprogramms insgesamt rund 25 Milliarden Euro bereit.

Das Bundesministerium für Wirtschaft hat weitere Hilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, die aufgrund der Coronavirus-Auswirkungen in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, freigegeben.

Ziel der Überbrückungshilfe ist es, die wirtschaftliche Existenz von betroffenen Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberuflern zu sichern. Dazu werden bei Corona-bedingten erheblichen Umsatzausfällen der Monate Juni bis August 2020 die betrieblichen Fixkosten teilweise erstattet.

Seit dem 10.07.2020 können Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer für Ihre Mandanten einen Antrag auf Überbrückungshilfe stellen. In unserem Blogbeitrag klären wir Sie über die wichtigsten Informationen auf!

 

VORAUSSETZUNGEN

Antragsberechtig sind Unternehmen die zu einer der folgenden beiden Gruppen:

  • Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche einschließlich gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.
  • Soloselbstständige oder selbstständige Angehörigen der freien Berufe im Haupterwerb

Weiterhin sind folgende Kriterien zu erfüllen:

  • Anmeldung bei einem deutschen Finanzamt
  • Einstellung der Geschäftstätigkeit in Folge der Corona- Krise anhaltend vollständig oder zu

wesentlichen Teilen – dies wird angenommen, wenn

  • Der Umsatz im Durchschnitt der Monate April und Mai 2020 um mindestens 60% im Vergleich zum Durchschnitt in April und Mai 2019 zurückgegangen
    • Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, ist statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen
  • Es darf sich um kein Unternehmen in Schwierigkeiten zum 31.12.2019 handeln
  • Die Geschäftstätigkeit darf nicht bis zum 31. August 2020 dauerhaft eingestellt werden

 

HÖHE DER FÖRDERSUMME

Die Corona-Überbrückungshilfe kann für maximal drei Monate (Juni, Juli und August 2020) beantragt werden. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate Juni, Juli, August 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten.

Der von der Überbrückungshilfe erstattete Anteil bemisst sich wie folgt:

Umsatzrückgang
(im Fördermonat gegenüber Vorjahresmonat)
Erstattung als Überbrückungshilfe
Zwischen 40 % und unter 50 % 40 % der Fixkosten
Zwischen 50 % und 70 % 50 % der Fixkosten
Mehr als 70 % 80 % der Fixkosten

Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Juni 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.

Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate.

 

FÖRDERFÄHIGE FIXKOSTEN

Förderfähige Fixkosten sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten. Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen gehen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, sind nicht förderfähig.
Damit zählen zu den förderfähigen Kosten unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern. Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können in Höhe einer Pauschale von 10% der Fixkosten geltend gemacht werden.

Um den branchenspezifischen Besonderheiten der Reisebranche Rechnung zu tragen, können Reisebüros auch Provisionsausfälle bei Corona-bedingt stornierten Reisen geltend machen. Ein Unternehmerlohn wird nicht erstattet.

 

FRISTEN

Am 8. Juli startet die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Dort können sich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer registrieren. Ab dem 10. Juli können von ihnen online Anträge gestellt werden. Die Auszahlungen an die Unternehmen können bereits im Juli erfolgen. Spätestmögliches Datum für einen Antrag ist der 31. August 2020.

 

AUSZAHLUNG

Bei der Zahlung handelt es sich um eine Einmalzahlung für drei Monate (Juni, Juli und August 2020).
Die Umsetzung und Auszahlung der Überbrückungshilfe übernimmt das jeweilige Bundesland – Unter anderem

 

ANTRAGSSTELLUNG

Der Antrag auf die Überbrückungshilfe kann nur über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Die Registrierung hierfür ist seit dem 08.07.2020 möglich.

Bei der Antragsstellung sind Angaben zum Antragsteller zu machen sowie der Umsatzeinbruch und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten zu bestimmen.

Nach Programmende, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2021, sind die Antragsvoraussetzungen mit Hilfe eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers zu belegen.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben oder falls wir Sie in der aktuellen Krise beraten können, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren!

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ANDRÉ WÖBER

Diplom-Betriebswirt (FH) Geschäftsführer und Senior Berater

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