Die aktuelle Corona-Krise trifft die europäische Wirtschaft mit voller Wucht und Europa steht vor der größten Rezession seit dem zweiten Weltkrieg. Allein in Europa stiegen in den vergangenen Monaten die Insolvenzen um 16 % an (Einschätzung des Kreditversicherers Euler Hermes).

Gerade kleine und mittelständische Unternehmen, das Fundament der deutschen Wirtschaft, sind hier von extrem betroffen. Gerade durch den Shutdown, aber auch durch die z.T. noch bestehenden Ausgangsbeschränkungen brechen bei vielen solventen Unternehmen die Umsätze ein, während die Fixkosten der Betriebe weiterhin bestehen. Trotz des historischen Rettungspaketes der Bundesländer, des Bundes und der Europäischen Union haben viele dieser Unternehmen nun ernste Liquiditätsprobleme. Auch hilft die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 für Unternehmen, die aufgrund der Folgen der Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten gekommen sind und letztlich insolvenzreif wurden nur bedingt. Denn die meisten staatlichen Förderprogramme implizieren eine Rückzahlung der öffentlichen Mittel. Dies führt letztlich zu einer höheren Verschuldung der Unternehmen und verschiebt die Probleme und die Insolvenzantragspflicht nur in spätere Perioden.

Notwendig wäre ein Sanierungsinstrumentarium, dass gerade diesen Unternehmen im Rahmen einer „zweiten Chance“ die Möglichkeit gibt in einem außergerichtlichen Verfahren die notwendigen Maßnahmen einzuleiten, um eine drohende Insolvenz zu vermeiden.

Den politischen Rahmen für ein solches Instrument hat die Europäische Union bereits im Frühjahr 2019 mit der sog. „Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz“ gesetzt. Diese ist am 26.06.2019 in Kraft getreten und verpflichtet sämtliche Mitgliedstaaten die Richtlinie innerhalb von 2 Jahren in nationales Recht umzusetzen. Dabei gibt die Richtlinie den Mitgliedstaaten ein Grundgerüst vor, dass letztlich den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung große Gestaltungsspielräume lässt.

Im Rahmen dieses Blogbeitrages wollen wir über die erlassene Richtlinie referieren und Ihnen den Hintergrund und die Zielsetzung der EU-Richtlinie vorstellen.

Hintergrund

Hintergrund für die Debatte über einen präventiven Restrukturierungsrahmen, oftmals auch vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren genannt, ist, dass Unternehmensinsolvenzen schon längst nicht mehr nur nationale Dimensionen haben. Aufgrund des zunehmend vernetzten Binnenmarkts und der sich immer weiter ausprägenden Digitalisierungen agieren zunehmend auch kleine und mittelständische Unternehmen nicht mehr nur rein national. Vielmehr sind bei nahezu jeder Unternehmensinsolvenz Kunden, Lieferanten, Anleger oder Kapitalgeber über die Staatsgrenzen hinweg betroffen. Trotz dieser zunehmenden Verflechtung zwischen internationalen Unternehmen bestehen nach wie vor große Unterschiede hinsichtlich der Verfahren, die Schuldnern in finanziellen Schwierigkeiten zur Verfügung stehen, um ihr Unternehmen zu restrukturieren. Aus diesen Differenzen resultiert inzwischen sogar ein Wettbewerb um die schuldnerfreundlichste europäische Insolvenzrechtsvorschrift. Resultat ist, dass regelmäßig angeschlagene Unternehmen den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in ein anderes europäisches Land verlegen, um im Rahmen der dort geltenden Rechtsvorschriften eine Sanierung durchzuführen.

Oberstes Vorhaben der neuen „Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz“ ist nun die Harmonisierung des Sanierungs- und Insolvenzrechts in den Mitgliedstaaten. Trotz der weiterhin autonomen und unterschiedlichen Insolvenzvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten soll zumindest auf der Ebene der vorinsolvenzlichen Verfahren unionsweit ein weitgehend einheitliches Instrument geschaffen werden.

Dabei soll es sich um ein präventives Verfahren handeln. Das bedeutet, es soll Unternehmen, die sich zwar in der Krise aber noch nicht in der Insolvenz befinden, die Möglichkeit geben, sich in einem geschützten Rahmen zu sanieren, um eine drohende Insolvenz abzuwenden. Dem europäischen Gesetzgeber schwebt dabei ein vom Gericht unabhängiges Verfahren nach dem Motto: „so viel Gericht wie nötig und so wenig wie möglich“ vor.

Denn wenn sanierungsfähige, im Kern gesunde Unternehmen mit tragfähigem Geschäftsmodell in finanzielle Schieflage geraten, ist ein klassisches Insolvenzverfahren häufig ein unvorteilhafter Weg zur Krisenbewältigung. Aufgrund seines Charakters als Gesamtvollstreckungsverfahren unter Einbeziehung aller Gläubiger ist es oftmals komplexer als dies in einer solchen Situation erforderlich wäre. Außerdem sind die mittel- und langfristigen Auswirkungen, die ein Insolvenzverfahren auf das Image und das Geschäftsmodell des Unternehmens haben kann, durch das Stigma des „Scheiterns“ so gravierend, dass ein erfolgreicher Neuanfang aus der Insolvenz sehr schwierig bis unmöglich sein kann.

Ziel ist, dass alle Unternehmen in der EU die Möglichkeit haben, bei Bedarf von einem solchen präventiven Restrukturierungsrahmen Gebrauch machen zu können, um eine Insolvenz abzuwenden und ihren Betrieb fortzusetzen. So sollen diese redlichen insolventen oder überschuldeten Unternehmer nach einer angemessenen Frist in vollem Umfang entschuldet werden und dadurch eine zweite Chance erhalten können.

Umsetzung in deutsches Recht

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) äußerte sich bereits dahingehend, dass die Umsetzungsfrist von zwei Jahren möglichst nicht voll ausgeschöpft werden soll. Weiter wurde erklärt, dass bereits an einer Umsetzung der Richtlinie gearbeitet werde. Bereits 2012 fand die Diskussion um ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren vor der Einführung des ESUG statt. Zum damaligen Zeitpunkt entschied sich der deutsche Gesetzgeber dagegen und erweiterte die InsO stattdessen um das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung und das Schutzschirmverfahren. Aus diesem Grund soll zunächst die im Oktober 2018 durchgeführte umfangreiche Evaluation der bisherigen ESUG-Verfahren abgewartet werden. Ziel sei es, den Forschungsbericht zur Evaluierung des ESUG auszuwerten und die InsO und das gerichtlich unterstützte vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren aufeinander abzustimmen. Auch wenn diese Vorgehensweise zeitintensiv sein wird, gehen Experten davon aus, dass es in Deutschland spätestens bis 2022 einen präventiven Restrukturierungsrahmen geben wird.

Zusammenfassung

Es ist davon auszugehen, dass spätestens ab 2022 Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten ein solches vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren zur Verfügung stehen wird. Aus unserer langjährigen Erfahrung können wir sagen, dass dies am besten mit einem belastbaren Sanierungskonzept erfolgt. Mit unserem Fachwissen in den Bereichen Sanierung & Restrukturierung können wir Sie maßgeblich bei diesen Themen unterstützen und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!