DER PRÄVENTIVE RESTRUKTURIERUNGSRAHMEN – KEIN GÄNZLICH NEUES SANIERUNGSINSTRUMENT

Die Diskussion um ein präventives Restrukturierungsverfahren, regelmäßig auch vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren genannt, ist keinesfalls erst neu entfacht. Bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) im Jahr 2012 wurde über die Einführung eines gesetzlich geregelten außergerichtlichen Sanierungsverfahrens diskutiert. Damals entschied sich der deutsche Gesetzgeber gegen ein solches Verfahren, wodurch es nach wie vor in Deutschland an Regelungen für die Restrukturierung von Unternehmen außerhalb des gerichtlichen Insolvenzverfahrens mangelt. Die Debatte wurde nicht zuletzt aufgrund der am 6. Juni 2019 vom EU-Rat verabschiedeten „Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz“ für Deutschland hoch aktuell. Bereits seit 2014 thematisieren die europäischen Gesetzgeber die Frage, ob und in welcher Art und Weise europaweit einheitliche Regelungen vorgegeben werden sollen, um das Ziel der Harmonisierung des europäischen Insolvenzrechts zu erreichen.

Die neue Richtlinie über einen präventiven Restrukturierungsrahmen zeigt einige zentrale Gemeinsamkeiten aber auch Unterschiede zu den deutschen Sanierungs- und Insolvenzinstrumentarien. Diese sollen in diesem Blog-Beitrag dargestellt werden.

Allgemeine Punkte

Allgemein sind die zentralen Zielesetzungen der InsO und der Richtlinie konvergent. In § 1 InsO heißt es: „Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen […] oder in einem Insolvenzplanverfahren eine abweichende Regelung insb. zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.“ Auch im präventiven Restrukturierungsverfahren stehen der Unternehmenserhalt sowie die Möglichkeit der Befreiung von den Verbindlichkeiten im Vordergrund. Allerdings ist der präventive Restrukturierungsrahmen kein klassisches Insolvenzverfahren. Anders als im Regelinsolvenzverfahren gibt es keine Pflicht des Schuldners dieses zu beantragen. Vielmehr hat der Rahmen das Ziel, unter geschützten Bedingungen das Unternehmen zu sanieren und so eine Insolvenz abzuwenden.

Zugangsvoraussetzungen

In der Richtlinie zum präventiven Restrukturierungsrahmen wird als Voraussetzung für das Verfahren die „drohende Insolvenz“ genannt. Der Begriff der „drohenden Insolvenz“ oder „wahrscheinlichen Insolvenz“ wird von der Richtlinie nicht näher erläutert und ist nach nationalem Recht zu verstehen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass das Verfahren Unternehmen zur Verfügung stehen soll, bevor sie nach nationalem Recht insolvenzantragspflichtig sind. Da nach dem derzeitigen deutschen Recht bereits die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO einen Insolvenzeröffnungsgrund darstellt und diese einen der Liquiditätskrise vorgelagerten Zeitraum erfasst, müsste die „wahrscheinliche Insolvenz″ mindestens ebenfalls dort, also z. B. in der Erfolgskrise und Produktions- oder Absatzkrise, anzusiedeln sein.

Die Voraussetzungen für die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens, des Insolvenzplanverfahrens und des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung sind dagegen klar definiert. Nach § 16 InsO muss hierfür ein Insolvenzgrund vorliegen. Dafür kommt entweder die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder die Überschuldung (§ 19 InsO) infrage.

Abweichend hiervon sind die Voraussetzungen im Schutzschirmverfahren, nach denen für die Eröffnung des Verfahrens gem. § 270b InsO der Schuldner entweder drohend zahlungsunfähig nach § 18 InsO oder überschuldet nach § 19 InsO sein muss. Es darf keine Zahlungsunfähigkeit i. S. d. § 17 InsO vorliegen und die Sanierung darf nicht offensichtlich aussichtlos sein.

Schuldner in Eigenverwaltung

Im präventiven Restrukturierungsverfahren bleibt die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis ganz oder zumindest teilweise beim Schuldner. Somit behält der Schuldner die Kontrolle über sein Vermögen und den Ablauf und die Ausgestaltung des Restrukturierungsprozesses. Nur in Ausnahmefällen soll ein Restrukturierungsbeauftragter durch das Gericht bestellt werden. Die Bestellung des Verwalters ist nicht zwingend notwendig, aber in der Praxis zu erwarten.

Diese Vorschrift ist divergent zu der im Regelinsolvenzverfahren und im Insolvenzplanverfahren geltenden Regelung, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter übergeht (§ 80 InsO). Anders verhält sich dies im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung und im Schutzschirmverfahren. Genauso wie nach Vorgabe der Richtlinie kann der Schuldner auch hier noch weiterhin über die Insolvenzmasse verfügen (§ 270 Abs. 1; § 270b i. V. m. § 270 InsO). Parallelen gibt es auch hinsichtlich der Bestellung des Sachwalters, der anstelle des Insolvenzverwalters bestellt wird und die wirtschaftliche Lage des Schuldners, die Geschäftsführung sowie deren Ausgaben für die Lebensführung prüfen und überwachen soll (§§ 274 f. InsO). Während allerdings im präventiven Restrukturierungsrahmen eine Bestellung nicht zwangsläufig erfolgen muss, ist die Berufung des Sachverwalters gesetzlich festgelegt (§ 270a Abs. 1 S. 2 InsO).

Moratorium

Im Rahmen des präventiven Restrukturierungsverfahrens wird dem Schuldner ermöglicht, während der Verhandlungen mit seinen Gläubigern die Anordnung einer viermonatigen (maximal zwölfmonatigen) Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen zu beantragen. Hierzu zählt auch die Verpflichtung von Geschäftsführern und Vorständen zur Stellung eines Insolvenzantrags (§ 15a InsO).

Währenddessen schließt im Regelinsolvenzverfahren der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung eine selektive Auswahl aus. Allerdings kann der Schuldner i. S. d. § 21 InsO beantragen, dass gegenseitig der Beschluss gefasst wird, Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu untersagen oder einstweilen einzustellen. Hierdurch dürfen vor Antragstellung entstandene Verbindlichkeiten nicht mehr getilgt werden und die Insolvenzmasse wird nicht geschmälert.

Durch die im Moratorium ausgesetzte Insolvenzantragspflicht wird der deutsche Gesetzgeber im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie Anpassungen des geltenden Rechts vornehmen müssen. Abzuwarten bleibt auch, inwieweit die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht die Umsetzung präventiver Restrukturierungsmaßnahmen tatsächlich fördern wird, oder ob hierdurch eine Gefährdung des Schuldnervermögens begünstigt wird.

Restrukturierungsplan

Zentrale Zielsetzung des präventiven Restrukturierungsverfahrens ist die Sanierung des wirtschaftlich angeschlagenen, aber rentablen Unternehmens. Hierfür wird ein Restrukturierungsplan ausgearbeitet, der als zentraler Leitfaden für die angestrebte Sanierung dienen soll. Der Plan kann auch bei nicht qualifizierter Mehrheit i. R. d. klassenübergreifenden Cram-downs durch das Gericht bestätigt werden.

Dies weist einige Parallelen aber auch Abweichungen zu den bereits bestehenden Regelungen der InsO auf. Auf der einen Seite zielen nicht alle Verfahren auf eine Sanierung des insolventen Unternehmens ab. Das Regelinsolvenzverfahren sieht regelmäßig die Beendigung des Unternehmens und damit auch die Verwertung der Vermögensgegenstände vor. Dagegen ist das Ziel des Insolvenzplanverfahrens, des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung sowie des Schutzschirmverfahrens die Sanierung und damit der Erhalt des in Schwierigkeiten geratenen Unternehmens. Auf der anderen Seite ist der Restrukturierungsplan vergleichbar mit dem im Insolvenzplanverfahren auszuarbeitenden Insolvenzplan. Der Restrukturierungsplan sieht ähnlich wie der darstellende Teil des Insolvenzplans vor, dass die Lage des Schuldners und die durchzuführenden Restrukturierungsmaßnahmen hier beschrieben werden sollen. Außerdem kennt der Restrukturierungsplan genauso wie das Insolvenzplanverfahren auch die Bildung von Gläubigergruppen, deren Zusammensetzung durch ein Gericht geprüft wird. Für die Annahme eines Insolvenzplans schreibt die InsO vor, dass man jeweils eine einfache Kopf- und Summenmehrheit pro Gruppe benötigt. Eine entsprechende Regelung wäre nach der Restrukturierungsrichtlinie auch für die Annahme des Restrukturierungsplans möglich.                                                 

Schutz für neue Finanzierungen 

Laut der Restrukturierungsrichtlinie soll der Schutz von Finanzierungen der Aushandlung und Umsetzung eines Restrukturierungsplans dienen. Mit diesen Regelungen soll dazu beigetragen werden, Missbrauch dieses Schutzes zu vermeiden und zugleich die richtigen Anreize für Finanzierer zu setzen. Hierzu schützen die EU-Gesetzgeber neue Finanzierungen und Zwischenfinanzierungen davor, in einem späteren Insolvenzverfahren für nichtig, anfechtbar oder nicht vollstreckbar erklärt zu werden, weil die Finanzierung die Gesamtheit der Gläubiger benachteilige.

Mit dieser Regelung versucht die Richtlinie einen Schutz vor einer späteren Insolvenzanfechtung zu erreichen, die in den §§ 129 ff InsO geregelt ist. Das deutsche Insolvenzanfechtungsrecht knüpft hauptsächlich an Rechtshandlungen des Schuldners an und bestimmt, dass die hieraus resultierenden anfechtbaren Leistungen zurück zur Insolvenzmasse gewährt werden müssen (§ 143 InsO). In diesem Fall wäre die anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners die Annahme der Finanzierung und die hieraus entstehenden Tilgungsverpflichtungen, die zu einer Schmälerung der späteren Insolvenzmasse führen. Daher gibt es im deutschen Insolvenzrecht keine vergleichbaren Schutzmechanismen für Geldgeber von neuen Finanzierungen und Zwischenfinanzierungen. Darüber hinaus lässt die Richtlinie offen, ob auch Gesellschafterdarlehen, die nach der aktuellen Rechtslage nach allen anderen Gläubigern befriedigt werden (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO), unter den Begriff der neuen Finanzierung oder der Zwischenfinanzierung fallen. Insb. für die Restrukturierung im Konzern hätte dies möglicherweise vorteilhafte Auswirkungen für die Muttergesellschaft.

Pflichten der Unternehmensleitung

Gem. der Richtlinie ist die Unternehmensleitung dazu verpflichtet, bei drohender Insolvenz die Vermögensminderung für alle Verfahrensbeteiligten zu minimieren, die Gläubigerinteressen zu wahren und eine Insolvenz abzuwenden. Dies soll bezwecken, dass die Geschäftsleitung eines rentablen Unternehmens bei einer drohenden Insolvenz frühzeitig die notwendigen Maßnahmen für eine präventive Restrukturierung ergreift. Auch wenn die Richtlinie nicht klar die Konsequenzen bei Verstoß benennt, sollen diese geahndet werden.

Bislang kennt die InsO keine Regelungen, die die Abwendung eines Insolvenzverfahrens bewirken sollen, vielmehr sind jegliche solcher Handlungen untersagt. In erster Linie dienen Insolvenzverfahren dazu, die Gläubiger vor weiteren Verlusten zu schützen. Hierfür werden insb. im eröffneten Insolvenzverfahren jegliche Sicherungsmaßnahmen ergriffen, um die Insolvenzmasse zu sichern und eine Vermögensminderung zu verhindern.  Allerdings erfasst auch im deutschen Recht bereits § 15a InsO die Haftung von Geschäftsführern und Vorständen bei Insolvenzverschleppung sowie § 64 GmbHG und § 93 AktG die Haftung für verbotene Auszahlungen nach Insolvenzreife. Mit der Einführung der Richtlinie würden die Managementpflichten in der Krise erheblich erweitertet werden. Aus einem Wahlrecht zu Sanierung, so wie es die EU-Mitgliedstaaten behandeln, wird eine Rechtspflicht zur Sanierung gegenüber Drittbeteiligten.  Auch wenn die Vorgehensweise im präventiven Restrukturierungsrahmen nicht konvergent zu den bis dato bestehenden Insolvenzvorschriften ist, so steht bei beiden der Gläubigerschutz im Mittelpunkt.

Zusammenfassung

Wie sich im Vergleich des präventiven Restrukturierungsrahmens mit den im deutschen Insolvenzrecht bestehenden Verfahren zeigt, ergeben sich sowohl Überschneidungen als auch große Unterschiede. Gerade aufgrund des großen Handlungsspielraums, den die Richtlinie den EU-Mitgliedstaaten lässt bleibt aber letztlich abzuwarten, inwiefern der deutsche Gesetzgeber diese nutzt um ein Sanierungsinstrument zur Verfügung zu stellen, dass sich im hohen Maße von den vorhanden Verfahren abgrenzt, um so einen tatsächlichen Mehrwert für den Werkzeugkoffer der Sanierungsberater zu bringen.

In unseren weiteren Blogbeiträgen „Der präventive Restrukturierungsrahmen – eine Erweiterung des Werkzeugkastens der Sanierungsberatung“ und „Der präventive Restrukturierungsrahmen – Ablauf eines außergerichtlichen Sanierungsverfahrens“ informieren wir noch weiter über das vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren!

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OLIVER SIEBENLIST

Diplom-Betriebswirt (FH) Geschäftsführer und Senior Berater

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