mein-xing-profil-button Bei der Insolvenzanfechtung fordert Sie der Insolvenzverwalter auf, etwas zurückzuzahlen (§§ 129 – 147 InsO).

Unter diesem Gesichtspunkt wird jede Ratenzahlungsvereinbarung eines Schuldnerunternehmens/Schuldners mit einem Gläubiger im später eröffneten Insolvenzverfahren durch den Insolvenzverwalter auf Anfechtbarkeit überprüft. Regelmäßig führt dies zur Anfechtung der Zahlungen aus der Ratenzahlungsvereinbarung durch den Insolvenzverwalter und zur Rückgewähr der Zahlungen zugunsten der Gläubiger.

Mit dem veröffentlichten Urteil (BGH, Urt. v. 14.07.2016 – IX ZR 188/154) hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur Insolvenzanfechtung gegenüber Lieferanten in unerwarteter Weise sehr deutlich präzisiert und dabei die Position des Lieferanten deutlich gestärkt. Gläubigern kann nicht mehr einfach unterstellt werden, dass sie die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gekannt haben, nur, weil dieser nicht pünktlich oder vollständig gezahlt hat. Dies soll selbst dann gelten, wenn der Schuldner den Gläubiger um die Gewährung von Teil- oder Ratenzahlungen bittet und hierbei den vollständigen Ausgleich der Gesamtverbindlichkeit in Aussicht stellt. Weiterhin fordert der BGH, dass die Gerichte die Beweisanzeichen in jedem konkreten Fall besonders würdigen müssen und diese nicht schematisch anwenden dürfen. Mit der unerwarteten Entscheidung erhöht das Gericht die Chancen, Zahlungsverlangen der Insolvenzverwalter erfolgreich entgegentreten zu können.

Quelle: http://www.buchalik-broemmekamp.de/blog/594-insolvenzanfechtung-bgh-staerkt-lieferanten-durch-praezisierte-rechtsprechung

Es gilt der Grundsatz: Je weniger der Gläubiger von den finanziellen Verhältnissen des Schuldnerunternehmens/Schuldners weiß, desto schwieriger ist es, den Anfechtungsanspruch durch den Insolvenzverwalter durchzusetzen!

Handlungsempfehlungen für den Gläubiger

Die bisherigen Handlungsempfehlungen sind vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung zu präzisieren. Für Gläubiger gilt:

  • Der Gläubiger sollte keinen Druck gegenüber dem Vertragspartner ausüben; der Gläubiger sollte austauschbar bleiben
  • Grundsätzlich sind großzügige Zahlungsziele einzuräumen, damit dem Schuldner die fristgerechte Zahlung leichter fällt
  • Kommt es zu Rückständen, sollte der Gläubiger rechtzeitig mit dem Schuldner Kontakt aufnehmen, um größere Rückstände zu vermeiden. Auf eine Mahnung hin sollte der Schuldner ein Angebot zur Tilgung der Rückstände unterbreiten und dieses auch erfüllen
  • Der Gläubiger sollte die Geschäftsbeziehung zu dem Schuldner aufrechterhalten und unter Vorkasse liefern; weitere Lieferantenkredite sind nicht erforderlich, sofern der Schuldner dadurch nicht zahlungsunfähig wird
  • Der Gläubiger sollte prüfen, ob die Gesamtverbindlichkeiten durch die Zahlungen tatsächlich zurückgeführt werden
  • Der Gläubiger sollte dem Schuldner weder durch ausufernde Mahnungen noch mit Vollstreckungshandlungen, Inkassobüros oder Rechtsanwälten drohen; wer mit der Vollstreckung droht, muss auch vollstrecken; freiwillige Zahlungen des Schuldners sind ab diesem Zeitpunkt in aller Regel anfechtbar
  • Der Gläubiger sollte die Geschehnisse für seine Zwecke hinreichend dokumentieren, um den Sachverhalt auch Jahre später noch rekonstruieren zu können, da vor Gericht derjenige gewinnt, der etwas darlegen und beweisen kann

Quelle: http://www.buchalik-broemmekamp.de/blog/594-insolvenzanfechtung-bgh-staerkt-lieferanten-durch-praezisierte-rechtsprechung