mein Xing Profil - Oliver Siebenlist Zur Sicherung der Unternehmensfortführung sind zumeist Sanierungskredite seitens der Banken oder anderer Investoren notwendig. Um die für Darlehensausreichung bzw. die dafür erhaltenen Sicherheiten nicht einer möglichen Anfechtung durch einen etwaigen Insolvenzverwalter auszusetzen, ist insbesondere folgende Regelung in der Insolvenzordnung zu beachten:

Das unanfechtbare Bargeschäft, § 142 Insolvenzordnung (InsO)

Durch die Unanfechtbarkeit von Bargeschäften soll sichergestellt werden, dass der Schuldner auch in der wirtschaftlichen Krise nicht gänzlich vom Geschäftsverkehr ausgeschlossen wird. Denn auch in Krisensituationen besteht durchaus ein schützenswertes rechtliches Interesse daran, die Geschäftsbeziehungen zu Lieferanten des Unternehmens aufrecht zu erhalten, um nämlich ggf. im eröffneten Insolvenzverfahren das Unternehmen zumindest teilweise fortführen und Arbeitsplätze erhalten zu können.

Deshalb können im Rahmen der Aufrechterhaltung dieser Geschäftsbeziehungen die gläubigerseits zu erbringenden Leistungen gem. § 142 InsO eine Anfechtung entzogen sein.

Voraussetzung für die Unanfechtbarkeit von Bargeschäften ist aber, dass

  • aufgrund einer ursprünglichen Parteivereinbarung für die Leistung des

Schuldners unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt[1] und

  • eine zeitliche Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung besteht,

so dass der Leistungsaustausch innerhalb von zwei Wochen abgewickelt sein muss.[2]

Gleichwertigkeit bedeutet, dass Leistung und Gegenleistung nach objektiven Kriterien bewertet in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen.

Ob ein angemessenes Verhältnis vorliegt, kann jeweils nur im Einzelfall festgestellt werden.[3]

Unter den Begriff der Leistung im Sinne von § 142 InsO fallen nicht nur Barzahlungen, sondern liegt ein unanfechtbares Bargeschäft auch dann vor, wenn die schuldnerische Leistung per Überweisung oder Scheckzahlung erfolgt.

Auch die Bestellung dinglicher Sicherheiten gegen Gewährung eines Millionenkredits, also ein echter Sanierungskredit kann ein unanfechtbares Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO darstellen.[4]

Entspricht der Wert des zur Sicherung übereigneten Anlagevermögens dem hierfür ausgereichten Darlehen, dann fehlt es nur dann an einer gleichwertigen Gegenleistung, wenn die übertragene Sicherheit nicht nur den Rückzahlungsanspruch des eben gewährten Darlehens, sondern auch frühere Forderungen des Sicherungsnehmers absichern soll.[5]

Gleiches gilt, wenn die Sicherungsgrundschuld auch noch andere, als das in der Krise gewährte Darlehen absichern soll.

Ansonsten verbleibt es bei der Unanfechtbarkeit der Gewährung derartiger Kredite gem. § 142 InsO.

Praxisableitungen:

Es muss weiter eine zeitliche Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen. Zwar wird in der Rechtsprechung heute keine Zug-um-Zug-Leistung mehr verlangt, unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung und nach den Parteivereinbarungen ist aber zu prüfen, ob eine zeitliche Verknüpfung noch besteht.[6]

Bestellt bspw. der Schuldner unverzüglich nach Auskehrung eines Kredits vereinbarungsgemäß ein Grundpfandrecht, so ist nicht auf die Zeitspanne zwischen Eintragung der Grundschuld und Auszahlung des Kredits abzustellen, sondern ist der Zeitpunkt des Antrages auf Grundschuldbestellung maßgeblich, so dass auch Millionenkredite unanfechtbare Bargeschäfte sein können, wenn nur Leistung und Gegenleistung objektiv gleichwertig sind und der Leistungsaustausch unverzüglich erfolgt, wobei die Grenze von 2 Wochen nicht überschritten werden sollt

 

[1] Vgl. BGH v. 18.7.2002, ZIP 2002, 1540, 1541.

[2] Vgl. BGH v. 21.5.1980, NJW 1980, 1961

[3] Vgl. Prof. Smid, § 142 InsO Rn 2

[4] BGH v. 26.1.1977, WM 1977, 254

[5] Vgl. Obermüller, Handbuch Insolvenzrecht, Rn 1070

[6] Vgl. Jäger/Henckel, § 30 KO Rn 111