Im Rahmen einer Insolvenz werden auch die Honorarrechnungen der Berater hinsichtlich einer möglichen Anfechtbarkeit überprüft. Da der Berater evtl. Kenntnisse von der finanziell schwierigen Lage hatte, gelten für diesen, wie aber auch für andere mit Kenntnis der Lage, besondere Regeln der Anfechtung.
Die Anfechtbarkeit von u.a. Honorarrechnungen wird in § 132 der InsO wie folgt geregelt:
Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt,
1. wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2. wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Zur Sicherung des Honoraranspruchs seitens des Beraters bei Beratungsmandaten in der Krise, sollte demnach insbesondere folgende Regelung in der Insolvenzordnung beachtet werden:
Das unanfechtbare Bargeschäft, § 142 Insolvenzordnung (InsO)
Durch die Unanfechtbarkeit von Bargeschäften soll sichergestellt werden, dass der Schuldner auch in der wirtschaftlichen Krise nicht gänzlich vom Geschäftsverkehr ausgeschlossen wird. Denn auch in Krisensituationen besteht durchaus ein schützenswertes rechtliches Interesse daran, die Geschäftsbeziehungen zu Lieferanten des Unternehmens aufrecht zu erhalten, um nämlich ggf. im eröffneten Insolvenzverfahren das Unternehmen zumindest teilweise fortführen und Arbeitsplätze erhalten zu können.
Deshalb können im Rahmen der Aufrechterhaltung dieser Geschäftsbeziehungen die gläubigerseits zu erbringenden Leistungen gem. § 142 InsO eine Anfechtung entzogen sein.
Voraussetzung für die Unanfechtbarkeit von Bargeschäften ist aber, dass
– aufgrund einer ursprünglichen Parteivereinbarung für die Leistung des
Schuldners unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt[1] und
– eine zeitliche Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung besteht,
so dass der Leistungsaustausch innerhalb von zwei Wochen abgewickelt sein muss.[2]
Gleichwertigkeit bedeutet, dass Leistung und Gegenleistung nach objektiven Kriterien bewertet in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen. Ob ein angemessenes Verhältnis vorliegt, kann jeweils nur im Einzelfall festgestellt werden.[3]
Unter den Begriff der Leistung im Sinne von § 142 InsO fallen nicht nur Barzahlungen, sondern liegt ein unanfechtbares Bargeschäft auch dann vor, wenn die schuldnerische Leistung per Überweisung erfolgt.
Praxisableitungen:
Dementsprechend stellt die an den Berater gezahlte Vergütung für eine Sanierungsberatung in der Krise des Unternehmens ein unanfechtbares Bargeschäft dar.
Auch sind abgeschlossene Honorarvereinbarungen unanfechtbar, wenn ein angemessenes, übliches Stundenhonorar vereinbart wird und die Sanierungsbemühungen, selbst wenn sie letztendlich scheitern, nicht von vornherein als aussichtslos angesehen werden müssen.[4]
Da der Berater als Geschäftsbesorger gem. § 675 BGB i.V.m. § 614 BGB vorleistungsverpflichtet ist, stellt auch die erst nach Abschluss des Mandats erteilte Honorarnote noch ein unanfechtbares Bargeschäft dar, wenn der Schuldner unverzüglich nach Rechnungsstellung zahlt.
Der Mandant muss dann aber nach Ende des Mandats und Rechnungsstellung innerhalb des oben genannten 2-Wochen-Zeitraumes zahlen. Anderenfalls sind diese Honorarzahlungen wieder anfechtbar.[5]
Empfehlenswert ist es aber für den Berater auf die unmittelbare Berechnung von Leistungen (z.B. wöchentliche Abschläge) und die unmittelbare Bezahlung der Rechnungen (z.B. Bezahlung innerhalb einer Woche) hinzuwirken.
[1] Vgl. BGH v. 18.7.2002, ZIP 2002, 1540, 1541.
[2] Vgl. BGH v. 21.5.1980, NJW 1980, 1961
[3] Vgl. Prof. Smid, § 142 InsO Rn 2
[4] Vgl. BGH v. 11.6.1980, BGHZ 77, 250, 252 f.; BGH v. 28.1.1988, ZIP 1988, 324, 326
[5] BGH v. 18.7.2002, ZIP 2002, 1540 ff.