Gemäß dem MaRisk ist eine Kreditvergabe – sogar eine Kreditverlängerung – bei einem in die Krise geratenen Unternehmen nicht ohne Weiteres möglich (BTO 1.2.5 Behandlung von Problemkrediten).
Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (BA), abgekürzt MaRisk (BA), sind Verwaltungsanweisungen, die mit einem Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für die Ausgestaltung des Risikomanagements in deutschen Kreditinstituten veröffentlicht wurden. Sie wurden von der BaFin erstmals mit Rundschreiben 18/2005 vom 20. Dezember 2005 veröffentlicht und zuletzt am 14. Dezember 2012 durch das Rundschreiben 10/2012 (BA) geändert.
Quelle: Rundschreiben 10/2012 (BA) vom 14. Dezember 2012 aus http://de.wikipedia.org/wiki/Mindestanforderungen_an_das_Risikomanagement_%28BA%29, abgefragt am 21.05.2014
Das Rundschreiben gibt auf Grundlage des § 25a des Kreditwesengesetzes (KWG)
- einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für die Ausgestaltung des
Risikomanagements der Institute vor - es präzisiert die Anforderungen an die internen Kontrollverfahren der Banken
- und setzt einen qualitativen Rahmen für die Umsetzung der Bankenrichtlinien.
Das Kreditinstitut hat Kriterien festzulegen, die die Abgabe eines Engagements an die auf die Sanierung beziehungsweise Abwicklung spezialisierten Mitarbeiter oder Bereiche beziehungsweise deren Einschaltung regeln.
Die Verantwortung für die Entwicklung und die Qualität dieser Kriterien sowie deren regelmäßige Überprüfung muss außerhalb des Bereichs Markt angesiedelt sein. Die Federführung für den Sanierungs- beziehungsweise den Abwicklungsprozess oder die Überwachung dieser Prozesse ist außerhalb des Bereichs Markt wahrzunehmen.
In dem Rundschreiben wird klar geregelt, dass die Bank, soweit sie sich dafür entscheidet eine Sanierung zu begleiten, ein Sanierungskonzept vorlegen zu lassen hat, um die Sanierungsfähigkeit des Kreditnehmers beurteilen zu können. Erst auf Grundlage dieses Sanierungskonzeptes kann eine Entscheidung getroffen werden.
Weiter sind die Auswirkungen und Maßnahmen von der Bank zu überwachen. Insbesondere sind die zuständigen Geschäftsleiter bei bedeutenden Engagements regelmäßig über den Stand der Sanierung zu informieren.
Quelle: Rundschreiben 10/2012 (BA) vom 14. Dezember 2012 Seite 24
Fazit:
- Steckt ein Kreditnehmer in finanziellen Schwierigkeiten, erfordern diese ein Sanierungskonzept, um eine Finanzierung (auch Verlängerung der Kreditlinie) durch die Bank grundsätzlich zu ermöglichen. Entscheidungsgrundlage!