Seit einem Urteil des BGH Anfang 2017, haben sich die Haftungsrisiken für
Steuerberater, deren Mandanten sich in einer Krisensituation befinden, deutlich
verschärft.

  • Urteil: BGH v. 26.01.2017 – IX ZR 285/14 „Steuerberaterhaftung“

Seitdem müssen Steuerberater ihre Mandanten warnen, wenn ihnen Unterlagen vorliegen, die auf eine drohende Insolvenz schließen lassen. Bei einem Versäumnis haftet der Steuerberater für die Schäden, die durch eine verspätete Insolvenzantragsstellung entstehen. Darüber hinaus haftet der Steuerberater auch bei einer fehlerhaften Bilanzerstellung bei drohender Insolvenz.
Dies birgt vor allem ein Risiko bei kleinen Betrieben, die sich selbst nicht mit finanzwirtschaftlichen Fragen auseinandersetzen.

Die Experten RA/Stb Cornelius Nickert und RA Matthias Kühne haben sich in einer aktuellen Ausgabe des NWB (NWB-BB 7/2017 – S.219-222) mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Die Kernaussage dieses Artikels haben wir im Folgenden kurz für Sie zusammengefasst.

Haftungsrisiken im Rahmen der Bilanzerstellung

Könnte innerhalb des Prognosezeitraums der zu prüfenden Kapitalgesellschaft eine Insolvenz eröffnet werden, darf der zuständige Steuerberater nicht nach Fortführungswerten bilanzieren. Demzufolge muss er mit den ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen prüfen, ob etwas der Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen könnte. Vernachlässigt der Steuerberater dies, droht ihm eine Haftung.

Erkennt der Steuerberater eine drohende Zahlungsunfähigkeit, durch bspw. wiederholte, nicht durch Eigenkapital gedeckte, Fehlbeträge, muss dieser den Mandanten darauf hinweisen, dass ein Insolvenzgrund vorliegen könnte. Die Haftung des Steuerberaters entfällt in diesem Fall nur, wenn dieser davon ausgehen kann, dass dem Mandanten diese Situation bereits bewusst ist.

Des Weiteren muss der Steuerberater dafür Sorge tragen, dass die Gesellschaft eine Fortführungsprognose erstellt. Wurde die geforderte Prognose erstellt, ist diese einer Plausibilitätsprüfung durch den Steuerberater zu unterziehen. Bei einer fehlerhaften Prognose muss der Steuerberater seinen Mandanten zu einer Nachbesserung anmahnen.
Die Haftung des Steuerberaters erlischt, wenn der Mandant trotz der Hinweise die Bilanz mit Fortführungswerten erstellen lassen will.

Haftungsrisiken im Rahmen der BWA-Erstellung

Laut Einschätzung der Autoren lässt sich ein Urteil des OLG Oldenburg zur Haftung bei einer fehlerhaft erstellten BWA (OLG Oldenburg v. 22.11.2012 – 14 U 8/12; BGH, Beschluss vom 20.03.2014 – IX ZR 293/12) auch auf Steuerberater übertragen, da diese bei einer BWA-Erstellung ihre eigentliche Steuerberatertätigkeit verlassen. Wird die unqualifiziert erstellte BWA bspw. als finanzielle Planung genutzt, könnte der Steuerberater für die dadurch entstandenen Schäden angegangen werden. Zudem wäre damit die oben genannte Hinweispflicht auch auf die BWA-Erstellung übertragbar.

Weitere Tipps

Gerne verweisen wir in diesem Zusammenhang auf eine neue Ausgabe des BBK, die Sie unter: http://www.nwb-verlag.de/bbk/Haftungsrisiken/?et_sub=96825 gratis anfordern können.
Der Artikel enthält ein Musterschreiben, mit dem ein Steuerberater seine Mandanten über ihre Pflichten aufklären kann und so das Haftungsrisiko begrenzt.