Seit langer Zeit wird in der Presse und bei Unternehmen über das Thema Insolvenzanfechtung diskutiert. Das „Damoklesschwert“ mit bis zu 10 Jahren Anfechtungsrisiko, zieht bei intensiven Geschäftsbeziehungen fast immer einen existenzbedrohenden Ausgang mit sich.

Der Bundestag hat am 16. Februar 2017 eine Reform des Insolvenzanfechtungsrechts beschlossen, welchem auch durch den Bundesrat am 10. März 2017 zugestimmt wurde.

Die Neuregelung in der Übersicht*:

  • Zahlungen, auf die der Gläubiger nach dem zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft einen Rechtsanspruch hatte (kongruente Zahlungen), sind durch den Insolvenzverwalter nur noch bei positiver Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit seitens des Gläubigers bei Zahlungserhalt anfechtbar.
  • Auch bei Vereinbarung von Ratenzahlungen wird zukünftig (widerleglich) vermutet, dass der Gläubiger von einer drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit keine Kenntnis hatte. Der Insolvenzverwalter muss also die Kenntnis beweisen.
  • Die Frist für die rückwirkende Anfechtung wird von zehn auf vier Jahren verkürzt.
  • Wichtig ist auch noch das sog. Bargeschäftsprivileg: Hat ein Gläubiger vom Schuldner eine Leistung erhalten, für die er in unmittelbarem Zusammenhang eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat, so ist das Geschäft für den Insolvenzverwalter grundsätzlich nicht mehr anfechtbar, es sei denn der Insolvenzverwalter kann beweisen, dass der Schuldner „unlauter“ gehandelt hat (ein Begriff, der allerdings noch auszulegen ist).
  • Dieses Bargeschäftsprivileg gilt auch für Arbeitsleistungen von Arbeitnehmern, wenn der Zeitraum zwischen den erbrachten Arbeitsleistungen und der Auszahlung des Arbeitsentgeltes drei Monate nicht überschreitet.
  • Wichtig ist auch, dass Zinsen in Zukunft nicht mehr rückwirkend vom Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung an, sondern erst ab Eintritt des Zahlungsverzugs – also durch die Mahnung des Insolvenzverwalters – zu erbringen sind.

*Zusammenfassende Übersicht abgefragt auf www.creditreform.de  am 22.05.2017

Trotz der Änderungen bleibt das Risiko für die Gläubiger weiterhin hoch, da bei einer Anfechtung auch im Rahmen des 4 Jahreszeitraums eine existenzbedrohende Situation entstehen kann.

Weitere Informationen zum Thema und Handlungsempfehlungen für Gläubiger können dem Blog vom 04.10.2016 entnommen werden:

*Weitere Informationen zum Thema unter:

https://www.creditreform.de/nc/aktuelles/news-list/details/news-detail/endlich-das-anfechtungsrecht-im-insolvenzverfahren-ist-reformiert.html abgefragt am 22.05.2017