In Sachen Rangrücktritt sind 2015 wesentliche Rechtsprechungen des BGH und BFH erfolgt. Insoweit sind ggf. alte Vereinbarungen nicht mehr rechtskonform.
Urteile:
- BGH v. 05.03.2015 IX ZR 133/14 „qualifizierender Rangrücktritt“
- BFH v. 15.04.2015 I R 44/14 „Rückzahlung aus sonstigem freiem Vermögen“
Experte in Sachen Rangrücktritt Rechtsanwalt Dr. Raoul Kreide rät aus diesem Grund bestehende Vereinbarungen zu überprüfen und ggf. anzupassen bzw. zu erneuern.
Problematiken
> Insolvenzrecht
Ggf. erfüllen die Vereinbarungen nicht den insolvenzrechtlichen Anforderungen
und die beabsichtigte Zielsetzung der Überschuldungsbeseitigung wird verfehlt.
> Steuerrecht
Zudem kann ein „fehlerhafter“ Rangrücktritt dazu führen, dass das entsprechend gewährte Darlehen aus der Steuerbilanz gewinnsteigernd ausgebucht werden muss.
Dies könnte schnell zu massiven Steuernachzahlungen führen.
Zielsetzung
Um die beabsichtigten insolvenzrechtlichen Effekte zu erzielen, ohne unerwünschte Steuerfolgen auszulösen,
Maßnahme
sollten alle alten Rangrücktrittsvereinbarungen überprüft und der aktuellen Rechtsprechung angepasst werden!
Tipps
Gerne verweisen wir auf eine Veröffentlichung von Herrn Dr. Raoul Kreide.
Hier sind wesentliche Tipps zur Überprüfung und Gestaltung einer Rangrücktrittsvereinbarung aufgeführt.
http://www.gsk.de/uploads/media/GSK_Update_Rangruecktrittsvereinbarungen_September_2016.pdf