URLAUB TROTZ CORONA: DIESE RECHTE HABEN ARBEITEGEBER UND ARBEITNEHMER
Mit Beginn der Sommerferien beginnt die Urlaubszeit und viele Arbeitnehmer zieht es in die Ferne. Doch dieses Jahr ist Corona-bedingt alles etwas anders. Gerade bei Reisen, die aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie als sog. Risikogebiete eingestuft werden, müssen Arbeitnehmer in eine 14-tägige häusliche Quarantäne. Hierdurch kann unter Umständen ein Arbeitsausfall resultieren.
In unserem neuen Blog wollen wir Sie über die Informationspflicht Ihrer Arbeitnehmer, den Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung während der Quarantäne und unsere Handlungsempfehlungen informieren!
Melde- und Quarantänepflicht bei Rückkehr aus Risikogebiet
Zur Bekämpfung des Coronavirus sind Personen, die in ein Risikogebiet reisen dazu verpflichtet nah ihrer Rückkehr in Deutschland unverzüglich und unaufgefordert das zuständige Gesundheitsamt kontaktieren und sich auf direktem Weg in eine 14-tägige häusliche Quarantäne begeben. Verstöße gegen diese infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen können mit Bußgeldern in Höhe von 25.000 Euro oder sogar mit Freiheitsstrafe geahndet werden.
Ein Land wird dann als Risikogebiet eingestuft, wenn davon auszugehen ist, dass dort eine erhöhte Ansteckungsgefahr besteht.
Ob das ausgewählte Urlaubsland als Risikogebiete eingestuft wird, wird auf der Homepage des Robert-Koch-Institut veröffentlicht. Die einzelnen Bundesländer greifen bei der Bestimmung der Risikogebiete auf diese Daten zurück.
Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Urlaubsort des Arbeitnehmers
Ein Arbeitgeber ist berechtigt, sowohl vor und nach dem Urlaub den Arbeitnehmer danach zu fragen, ob er sich während des Urlaubs in einem Risikogebiet aufgehalten hat. Nur so kann der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nachkommen (auch gegenüber seinen weiteren Arbeitnehmern) und bestehende Risiken einschätzen.
Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung während der Quarantäne
Wenn ein Arbeitnehmer gezielt in ein Risikogebiet reist und sich in Folge in einer häuslichen Quarantäne befinden muss, hat dieser keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung für den Zeitraum der Quarantäne. Die Argumentation ist wie folgt: Aufgrund der in den Länderverordnung angeordneten Quarantäne ist es dem Arbeitnehmer unmöglich seine Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu erbringen. Daher entfällt auch die Gegenleistungspflicht des Arbeitgebers, also die Pflicht der Entgeltfortzahlung.
Wenn sich der Arbeitnehmer zu touristischen Zwecken, also bspw. für eine Urlaubreise, ins Ausland begibt, ist von ihm zu erwarten, dass dieser sich vor seiner Reise über die aktuelle Situation im Urlaubsland und die mit der Reise verbundenen Folgen informiert. Wenn ein Urlaubsland bereits vor Antritt der Reise als Risikogebiet ausgewiesen ist und eine entsprechende Quarantäne-Verordnung des Landes besteht oder der Arbeitnehmer auf mögliche Quarantäne-Folgen hingewiesen wurde, ist von einem Mitverschulden an der Verhinderung seiner Arbeitsleistung auszugehen.
Quarantäne und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Sollte ein Arbeitnehmer in häuslicher Quarantäne arbeitsunfähig erkranken, so hat er nur dann einen Lohnfortzahlungsanspruch, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung und damit den Ausfall des Arbeitnehmers ist.
Unsere Handlungsempfehlung
- Informieren Sie Ihre Arbeitnehmer frühzeitig über die Konsequenzen einer Reise in ein Risikogebiet
- Erfragen Sie vor dem Antritt in den Urlaub nach dem konkreten Urlaubsziel (Land/Region) Des Arbeitnehmers und dokumentieren Sie dies entsprechend in der Personalakte
- Sofern ein Arbeitnehmer trotz der aufgezeigten Konsequenzen eine Reise in ein Risikogebiet unternimmt, sollte bei der betrieblichen Planung mit einer 14-tätigen Quarantäne des Arbeitnehmers im Anschluss an die Urlaubsreise gerechnet werden
- Soweit eine Entschädigungszahlung in Betracht kommen, sollte Sie die Vorleistung des Gehaltes ausdrücklich unter den Vorbehalt auszahlen, dass das Geld vom Arbeitnehmer zurückgefordert wird, sofern das Gesundheitsamt der Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers verneint.