VERLÄNGERUNG DER ÜBERBRÜCKUNGSHILFEN MIT GERINGEREN EINSTIEGSKRITERIEN
Für Corona betroffene Unternehmer erwiesen sich „gute Nachrichten“ in letzter Zeit als wahre Rarität. Nun wird mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.09.2020 die Überbrückungshilfe in den Monaten September bis Dezember verlängert.
Kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbständige und Freiberufler, die besonders stark unter den Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona Pandemie leiden, sollen mit nicht- rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten unterstützt werden. Abhängig von der Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten.
Um besonders die Unternehmen zu unterstützen, die durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt sind, werden folgende Änderungen am Programm vorgenommen:
Die Antragsstellung ist möglich, wenn
- der Umsatz um mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
- ein Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum vorliegt.
Die neuen maximalen Förderungsbeträge betragen für September bis Dezember
- 50.000 Euro je Monat und somit bis zu 200.000 Euro für den gesamten Zeitraum
- Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungen von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro
Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet
- 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch
- 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70%
- 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30%
Förderfähige Fixkosten sind bspw.:
- Mieten und Pachten
- Finanzierungskosten
- Kosten für Auszubildende
- Grundsteuern
- Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
- Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die i. R. d. Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
Die Personalkostenpauschale der förderfähigen Kosten wird auf 20% erhöht.
Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.
Die Antragstellung erfolgt weiterhin ausschließlich digital. Um eine zeitnahe Auszahlung der Hilfen zu ermöglichen, bedarf es einer Prüfung durch einen Dritten, wie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte. Die Auszahlung erfolgt von den Bewilligungsstellen der Bundesländer. Die Antragstellung für den Zeitraum September bis Dezember ist voraussichtlich ab Oktober 2020 möglich.
Ist Ihr Unternehmen von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Gerne beraten wir Sie hinsichtlich der Antragstellung der Überbrückungshilfe.