HILFE FÜR AUTOMOBILZULIEFERER

Hintergrund

Etwas das aus kartellrechtlicher Sicht vor der Corona-Krise noch undenkbar gewesen ist: das Bundeskartellamt hat der Automobilbranche firmenübergreifende Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise erlaubt.

Die Auswirkungen der Corona-Krise haben auch bei vielen kleinen und mittelständischen Automobil-zulieferern große wirtschaftliche Probleme ausgelöst. Ein Wiederaufleben der Produktion in der Automobilbranche ist allerdings nur möglich, wenn auch die Lieferketten sichergestellt sind und Lieferanten nicht aufgrund der Corona-Pandemie in so große Schwierigkeiten geraten, dass sie Insolvenz anmelden müssen.

Daher hat der Verband der Automobilindustrie (VDA) hat dem Bundeskartellamt Maßnahmen zur Bewältigung der durch die Corona-Pandemie ausgelösten Schwierigkeiten vorgestellt. Das Bundeskartellamt gibt der Automobilindustrie Rückenwind und verzichtet hier auf tiefergehende kartellrechtliche Prüfungen. Konkret bedeutet dies, dass die Möglichkeit besteht zusammen mit den Stakeholdern des Unternehmens sich über unternehmensspezifische Informationen auszutauschen, um im Rahmen eines sog. Corona-Restrukturierungsverfahrens Zuliefererunternehmen zu sanieren.

Allerdings ist die kartellrechtliche Ausnahmeregelung an verschiedene Voraussetzungen und Anforderungen geknüpft. Diese wollen wir in unserem neusten Blogbeitrag vorstellen:

 

Anspruchsgruppe

Das vorgestellte Corona-Restrukturierungsverfahren steht Unternehmen, die sich während der Corona-Krise nach eigener Einschätzung in einer wirtschaftlichen Krise befinden. Voraussetzung ist weiter, dass das Unternehmen seinen Hauptsitz in Deutschland hat oder es sich um ein Unternehmen mit Hauptsitz im Ausland handelt, dessen Tochterunternehmen oder Betriebsstätten sich in Deutschland in einer Krise befinden.

 

Zeitraum

Das Corona-Restrukturierungsverfahren ist befristet. Es steht für Unternehmen zur Verfügung, die das erste Stakeholder-Treffen auf ein Datum bis spätestens 31. Dezember 2020 terminieren. Zu diesem Treffen muss vor dem Ende des Jahres 2020 eingeladen worden sein.

 

Begrenzung des Informationsaustauschs

Ziel ist die Restrukturierung und damit der Erhalt des Zulieferer-Unternehmens. Im Rahmen dieses Sanierungsvorhabens ist es notwendig, dass die beteiligten Personen über die unerlässlichen Informationen verfügen.

Mit dem Corona-Restrukturierungsverfahren dürfen sich nun Unternehmen mit ihren Stakeholdern wie bspw. Eigentümern, Mitarbeitern, Kunden, Kreditgebern und staatlichen Organen über unternehmensinterne Themen wie die Liquidität, Kredite, Hilfsmaßnahmen oder auch operative Probleme austauschen.

Dabei sollte stets das Ziel verfolgt werden gemeinsam effektive Maßnahmen zur Restrukturierung zu erarbeiten.

Dieser Informationsaustausch unterliegt besonderen Vertraulichkeitsregelungen und ist auf einen klar definierten Personenkreis innerhalb der Unternehmen beschränkt und alle Personen sollten Vertraulichkeitsvereinbarungen unterschreiben. Diese Personen sollten für eine bestimmte Zeit nicht mehr an den Einkaufsverhandlungen mit dem jeweiligen Zulieferer teilnehmen. Weiterhin sollen keine unternehmensspezifischen Informationen etwa über Warenumfänge oder Verträge einzelner Unternehmen preisgegeben werden. Bestehende vertragliche Verpflichtungen sowie Vertragsänderungen bleiben unberührt. Die Zulieferer werden nicht verpflichtet, bestimmte Liefervolumina einzuhalten. Die Daten müssen in aggregierter Form ausgetauscht werden. Dies gilt insbesondere für die Weitergabe von Stückzahlen oder Teilepreisen. Unternehmen erhalten also keine unternehmensindividuellen Daten ihrer Wettbewerber, sondern nur entsprechende Gesamtzahlen des jeweiligen Zulieferers.

 

Ziel: Abschluss eines Rahmenvertrags

Das Corona-Restrukturierungsverfahren endet mit dem Abschluss eines Rahmenvertrages, der die Beiträge der Stakeholder in genereller Form beschreibt. Die einzelnen Leistungen pro Vertragspartner werden ausschließlich bilateral zwischen dem Zulieferer und dem jeweils betroffenen Stakeholder verhandelt.

Wichtig ist, dass es jedem Stakeholder frei, an den Restrukturierungsverhandlungen teilzunehmen und das Ergebnisse der Verhandlungen auch abgelehnt werden können.

Weiter dürfen Vertragspartner des Rahmenvertrages vereinbaren, Stakeholder zu benachteiligen, die nicht Vertragspartner sind.

Sind Sie Automobilzulieferer und befinden sich aufgrund der Corona-Krise? Haben Sie Interesse an dem beschriebenen Corona-Restrukturierungsverfahren? Dann zögern Sie nicht und sprechen Sie uns an. Wir können Sie nicht nur hinsichtlich des vorgestellten Verfahrens, sondern auch darüber hinaus beraten, damit Sie diese Krise erfolgreich meistern!

IHR ANSPRECHPARTNER

ANDRÉ WÖBER

Diplom-Betriebswirt (FH) Geschäftsführer und Senior Berater

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