INSOLVENZAUSSETZUNGSGESETZ

Im Rahmen der erlassenen Gesetze zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie wurde das Insolvenzaussetzungsgesetzt am 27. März 2020 beschlossen. Die Ausbreitung des Coronavirus hat zu enormen Einschränkungen in vielen Bereichen des Privat- und Wirtschaftslebens geführt. Somit versucht der Gesetzgeber mit dem erlassenen Insolvenzaussetzungsgesetz die Folgen der Pandemie für die Wirtschaft abzufedern. Durch das Gesetz ist im März dieses Jahres die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen ausgesetzt worden, die infolge der Coronavirus-Pandemie insolvenzreif geworden sind und dennoch Aussichten darauf haben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote oder auf andere Weise sanieren zu können. Diese Sonderregelung wurde rückwirkend beginnend mit dem 1. März 2020 beschlossen und kann vom Gesetzgeber bis zum bis zum 31. März 2021 verlängert werden. 

Durch diese Möglichkeit der Insolvenzaussetzung soll die Fortführung von Unternehmen, die infolge der Covid-19-Pandemie unerwartet in eine existenzbedrohende Lage geraten sind, ermöglicht und erleichtert werden. Den Unternehmen und ihren Geschäftsführern soll vor allem Zeit verschafft werden, um die Insolvenzreife zu beseitigen und eine Sanierung organisieren zu können.

Voraussetzung Insolvenzantragspflicht

Zuletzt bestand für den Geschäftsführer einer Juristischen Person die Pflicht auf Antragsstellung, wenn die Voraussetzungen des § 15a InsO erfüllt waren. Danach muss ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig gem. § 17 InsO oder überschuldet gem. § 19 InsO ist. Im Falle der Verletzung der Insolvenzantragspflicht drohen dem Geschäftsführer ansonsten eine umfangreiche zivilrechtliche Haftung und sogar strafrechtliche Risiken, nicht zuletzt wegen Insolvenzverschleppung.

Folglich zählen zu den Insolvenzantragsvoraussetzungen die Kriterien Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Zahlungsunfähig ist ein Unternehmen dann, wenn es nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, was vermutet wird, wenn der Schuldner die Zahlungen eingestellt hat. Hiervon zu unterscheiden ist die sogenannte „Zahlungsstockung“, nach der der Schuldner für lediglich einen vorübergehenden Zeitraum von längstens drei Wochen höchstens zehn Prozent seiner Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen kann. Eine Überschuldung liegt grundsätzlich vor, wenn das Vermögen des Unternehmens bestehende Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht.

Nunmehr ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages grundsätzlich bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Covid-19-Pandemie beruht oder generell keine Aussicht auf Sanierung besteht. Die Pflicht zum Insolvenzantrag wird auch ausgesetzt, wenn Pandemieauswirkungen nur mitursächlich für die Schieflage sind. Eine Berechtigung zur Aussetzung der Antragspflicht wird gesetzlich vermutet, wenn das Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war.

Verlängerung und Folgen

Die Sonderregelung für die Insolvenzaussetzungspflicht wurde kürzlich bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Diese Verlängerung soll allerdings nur für Unternehmen gelten, die infolge der Coronavirus-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Der Hintergrund dieser Entscheidung liegt darin, dass bei überschuldeten Unternehmen Chancen bestehen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden. Dagegen können Unternehmen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ihre fälligen Verbindlichkeiten bereits nicht mehr bezahlen. Somit ist davon auszugehen, dass eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit bis spätestens 30. September 2020 beseitigt werden muss. Folglich besteht bei einer darüberhinausgehenden Zahlungsunfähigkeit wieder eine entsprechende Insolvenzantragspflicht.

Die Geschäftsführer einer juristischen Person sollten vorsorglich den Liquiditäts- und Überschuldungsstatus des Unternehmens dokumentieren. Dafür eignen sich ein Liquiditätsstatus mit dem Ergebnis „Zahlungsfähigkeit gegeben“ sowie eine Liquiditätsvorschau, die auf eine Wiedergewinnung der Zahlungsfähigkeit hindeutet.

Durch das Insolvenzaussetzungsgesetz lassen sich auch im Zuge der Insolvenzanfechtung Schutzmaßnahmen erkennen, da bestimmte Zahlungen und Bestellungen von Sicherheiten nunmehr vor einer Anfechtung und Rückgabe bis 30. September 2020 geschützt sind. Hierbei wird das Ziel verfolgt, vor allem Kreditgeber, die im Rahmen der Sanierung frische Mittel zur Verfügung stellen abzusichern, indem Auszahlungen und Tilgungsleistungen vor einer Anfechtung geschützt werden. Die bis zum 30. September 2023 erfolgende Rückgewähr eines im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Kredits sowie die im Aussetzungszeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite gelten als nicht gläubigerbenachteiligend und können nicht angefochten werden. Entsprechend gilt dies auch für Gesellschafterdarlehen, soweit es sich um Zahlungen und Tilgungsleistungen handelt.

Zusammenfassung

Insgesamt kann festgehalten werden, dass mit Inkrafttreten des Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetzes wesentliche insolvenzrechtliche Erleichterungen zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie umgesetzt werden. Die gewonnene Zeit der Stabilisierung ist dringend für die Entwicklung eines Sanierungskonzepts zu nutzen! Folglich sollten Unternehmen in diesem Zusammenhang keine Zeit verstreichen lassen, ein tragfähiges Sanierungskonzept zu erarbeiten und eine Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrages im Einzelfall unter Hinzuziehung eines fachkundigen Dritten zu überprüfen.

Mit unserer langjährigen Erfahrung und dem entsprechenden Fachwissen in den Bereichen Sanierung & Restrukturierung können wir Sie maßgeblich bei diesen Themen unterstützen und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

 

IHR ANSPRECHPARTNER

OLIVER SIEBENLIST

Diplom-Betriebswirt (FH) Geschäftsführer und Senior Berater

KONTAKT